Preisblatt Netzumlagen
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Netzumlagen

Offshore Umlage gemäß § 17f EnWG:

§ 17f des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt den Belastungsausgleich für Übertragungsnetzbetreiber bei Störungen oder Fertigstellungen der Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See. Der Paragraph enthält auch Vorgaben für die Beseitigung von Schäden, die Eigenanteile und die Höhe der Umlage

Die Umlage wurde eingeführt, um mögliche Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks zu leisten, die für den verspäteten Anschluss an das Übertragungsnetz an Land oder wegen lang andauernder Netzunterbrechungen zu zahlen sind. Seit dem 1. Januar 2019 enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen, die dann nicht mehr in den Netzentgelten enthalten sind. Die Höhe der Umlage wird jedes Jahr neu berechnet und auf die Stromkunden umgelegt.

§ 19 StromNEV-Umlage:

Nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) haben Letztverbraucher die Möglichkeit, individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV zu beantragen. Ebenfalls sieht § 118 Abs. 6 Satz 9 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang für bestimmte Anlagen vor, zum Beispiel solche, die durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen.

Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind dann verpflichtet, den Verteilnetzbetreibern entgangene Erlöse, die aus der Netzentgeltbefreiung dieser Anlagen oder aus individuellen Netzentgelten resultieren, zu erstatten. Diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse der Übertragungsnetzbetreiber werden untereinander ausgeglichen.

Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte, also als § 19 StromNEV-Umlage, anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.

KWKG-Umlage §§ 26a und 26b KWKG:

Mit den Einnahmen aus der KWKG-Umlage werden die entsprechenden Kosten aus der Förderung von Kraft-Wärme gekoppelten Kraftwerken gedeckt.

Gemäß der §§ 26a und 26b des KWKG sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verpflichtet, die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent zu ermitteln und bis zum 25. Oktober des Kalenderjahres zu veröffentlichen. Die Jahresabrechnungen der vorangegangenen Kalenderjahre werden bei der Ermittlung der KWKG-Umlage entsprechend berücksichtigt.

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