Energiefinanzierungsgesetz ab 01.01.2023

Durch das Inkrafttreten des neuen Energiefinanzierungsgesetzes zum 01.01.2023 wurden seitens des Gesetzgebers neue Vorgaben zur Meldung und Privilegierung der KWKG- und Offshore-Netzumlage festgelegt. In bestimmten Fällen müssen die Meldungen für die Inanspruchnahme einer Privilegierung nicht mehr die Letztverbraucher abgeben, sondern die Netznutzer (§52 EnFG). Des Weiteren wurden mit dem Gesetz andere Meldefristen festgelegt und bei Nichteinhaltung der Frist eine dementsprechende Sanktionierung eingeführt.

Für folgende Privilegierungssachverhalte müssen Sie als Netznutzer an die Verteilnetzbetreiber die Meldung abgeben:

• § 21 EnFG Stromspeicher und Verlustenergie

• § 22 EnFG elektrisch angetriebene Wärmepumpen

• § 23 EnFG Verstromung von Kuppelgasen

• § 25 EnFG Herstellung von Grünem Wasserstoff

• § 37 EnFG Schienenbahnen

• § 38 EnFG elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr

• § 39 EnFG Landstromanlagen

Die Meldepflicht sieht vor, dass Sie unverzüglich, spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres die Basisangaben mitteilen müssen und zusätzlich die entsprechende Stammdatenmeldung per Marktkommunikation zu übertragen. Die Basisangaben umfassen laut Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) folgende Informationen:
• ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern,
• ob es sich bei dem relevanten Letztverbraucher um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt,
• ob gegen den relevanten Letztverbraucher offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen und
• Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Privilegien gegeben sind oder sein können sowie deren Zeitpunkt.
Bei Nichteinhaltung erfolgt eine Sanktionierung von 20 % der Privilegierungen.

Bis 31.03. des Folgejahres sind laut BDEW folgende Angaben zu melden:
• die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen,
• die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagepflicht erfolgt,
• den Grund der Umlagenprivilegierung sowie
• die aus dem Netz entnommenen Strommengen, jeweils aufgeschlüsselt nach Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Privilegierungstatbestand.
Eine Abgabe der Meldung nach dem 31.03. führt zur Zahlungspflicht in Höhe von 100 % der Umlagen. Bitte beachten Sie auch, dass Sie uns die Daten unter Einhaltung der DSGVO-Vorgaben zur Verfügung stellen.

Wir hoffen, dass der BDEW oder die Übertragungsnetzbetreibern brancheneinheitliche Melde-Vorlagen erstellen. Bis dahin stellen wir Ihnen hier in Kürze eine Meldedatei zur Verfügung.

Für Anwendung der bidirektionale Ladepunkte (§ 21 Abs. 3 EnFG) möchten wir darauf hinweisen, dass die Privilegierung der Umlagen nur dann anwendbar ist, wenn der bezogene Strom ganz oder teilweise auch wieder ins Netz eingespeist wird. Wird das Elektromobil allein als „geschlossenes Verbrauchsgerät mit Akku“ für den normalen Zweck der Elektromobilität eingesetzt, also nur als Verbrauchseinrichtung OHNE Rückspeisung, wird die Einspeicherung als „normaler“ Verbrauch gewertet.

Hinweis: Voraussetzung für die Anwendung des EnFG ab dem 01.01.2023 ist die unter § 68 EnFG noch ausstehende beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Formulare für Meldungen des Netznutzers / Lieferanten

Basismeldung §52 Abs. 1 EnFG bis 28.02.
Download (61,25 kB)

Mengenmeldung §52 Abs. 2 EnFG bis 31.03.
Download (26,88 kB)

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