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Messstellenbetriebsgesetz MsbG
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Anschreiben Messstellenbetriebsgesetz
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Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

Die Mainfranken Netze GmbH übernimmt nach §3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i. S. d. G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den An-schlussnehmer getroffen wird.

Die Mainfranken Netze GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zähl-punkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

  • Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,

  • Bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 kW.

Soweit nach MsbG die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen nicht vorgesehen ist und soweit dies nach §32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Mainfranken Netze GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letzt-verbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovie-rung unterzogen werden bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten im Gebäu-debestand sukzessive bis zum Jahr 2032.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen

  • Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen (inklusive Zusatzgeräte und Tarifschaltgeräte)
  • eichrechtskonforme Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung
  • der technische Betrieb der Messstelle
  • die form- und fristgerechte Datenübertragung jährlicher Jahresarbeitswerte
  • Abrechnung der Preise für Standardleistungen
  • manuelle Erfassung der Zählerstände

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers gemäß § 35 MsbG insbesondere folgende Leistungen:

  • die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforder-liche Datenkommunikation
  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereit-stellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energieliefe-ranten und dem Netzbetreiber
  • die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, wel-ches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht
  • die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsys-teme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinforma-tionen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Aus-stattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt
  • in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Be-reithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netz-zustandsdatums herbeigeführt werden kann
  • in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  • die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Ge-schäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem "Preisblatt für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbe-triebsgesetzes (MsbG)" entnommen werden. Dieses Preisblatt ist auf der Internetsei-te der Mainfranken Netze GmbH abrufbar.

Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Ent-gelte sind ebenfalls dem o.g. Preisblatt zu entnehmen. Das Preisblatt wird regelmä-ßig überprüft, aktualisiert und veröffentlicht. Sobald die Mainfranken Netze GmbH neue Zusatzleistungen anbietet, werden diese in das Preisblatt aufgenommen.

Zusatzleistungen sind u. a. die Bereitstellung von Strom- und Spannungswandlern sowie Tarifschaltungen, die Herstellung der Steuerbarkeit von Anlagen nach dem EEG oder KWKG sowie die Bereitstellung und Nutzung von weiteren Mehrwertdiens-ten.

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