Das Solarspitzen-Gesetz

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (sog. Solarspitzen-Gesetz)
vom 21. Februar 2025

Hintergrund:

In den letzten Jahren hat die Zahl der Solarstromanlagen in Deutschland erheblich zugenommen. Ende 2024 waren rund 100 GW PV-Leistung in Deutschland installiert. Bis 2030 soll nach dem Willen des Gesetzgebers die installierte PV-Leistung auf 215 GW und bis 2040 auf 400 GW ausgebaut werden.

Dieser ambitionierte Ausbaupfad der Photovoltaik geht mit zunehmenden solaren Erzeugungsspitzen einher, was zu einer erhöhten Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Netz führt – insbesondere in Zeiten hoher Sonneneinstrahlung zur Mittagszeit in den Sommermonaten. Diese "Spitzen“ in der Stromproduktion können zu Überlastungen und Instabilitäten im Stromnetz führen, was für die Netzbetreiber problematisch ist. Zusätzlich hat das derzeitige System der Einspeisevergütungen für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zu einer Situation geführt, in der PV-Anlagenbetreiber auch dann eine Vergütung erhalten, wenn der Strompreis negativ ist. Ein negativer Strompreis entsteht, wenn zu viel Strom ins Netz eingespeist wird und der Stromverbrauch zeitgleich gering ist, sodass die Nachfrage nicht mit dem Angebot übereinstimmt. Der Strom findet dann zu "normalen“ Preisen keine entsprechende Nachfrage mehr, der Strompreis fällt ins Negative.

Zweck des Solarspitzengesetzes:

Die Änderungen des EEGs durch "das Solarspitzengesetz“ wurde als Reaktion auf die damit verbundenen Herausforderungen entwickelt. Die wichtigsten Ziele sind:

  • Stabilisierung des Netzes: Das Gesetz soll weiterhin bei zunehmenden Photovoltaik-Erzeugungsspitzen eine ausgeglichene Systembilanz sicherstellen sowie die Zeiten negativer Strompreise reduzieren und den Marktwert des Solarstroms stabilisieren.
  • Kostenreduzierung: Das Gesetz soll diese Doppelbelastung durch eine Änderung der Vergütungsregelungen entschärfen. Es sieht vor, dass auch für EEG-Anlagen mit niedriger installierter Leistung keine Vergütung mehr für Strom gezahlt wird, der in Zeiten negativer ¼h-Strompreise ins öffentliche Netz eingespeist wird.
  • Anreiz für Verbraucher, sich systemdienlich zu verhalten: Das Gesetz soll zudem einen Anreiz für Endverbraucher schaffen, ihren Stromverbrauch in Zeiten hoher Solarstromproduktion zu verschieben und verstärkt auf Eigenverbrauch, statt auf die Einspeisung zu setzen. Dies fördert ein systemdienliches Verhalten, bei dem Verbraucher durch den Einsatz von Technologien wie Heimspeichern oder intelligenten Heim-Energiemanagementsystemen (HEMS) aktiv zur Stabilisierung des Netzes beitragen und gleichzeitig ihre eigene Stromrechnung optimieren können.

Maßnahmen:

Seit dem 25. Februar 2025 gilt das Solarspitzengesetz für PV-Anlagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen werden.

Installation eines iMSys und Steuerbox Dimmung der Einspeisung Keine Vergütung bei negativen Strompreisen Flexible Nutzung der Speicher
Neue PV-Anlagen > 7 kW müssen ab dem 01 März 2025 mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) und einer Steuerbox installiert werden. Bei PV-Anlagen, die kein iMSys und keine Steuerbox haben, muss die Einspeiseleistung auf 60 % der PV-Leistung gedrosselt werden.In Zukunft erhalten auch kleine PV-Anlagebetreiber keine Einspeisevergütung, wenn sie Strom ins Netz einspeisen, während der ¼ Std -Strompreis negativ ist.Ab 2026 können Stromspeicher auch mit Netzstrom geladen werden und hiermit flexibel für Strombezug (dyn. Tarife), Eigenverbrauch, preisoptimierte Direktvermarktung und Netzsteuerung genutzt werden.

Auswirkungen des Gesetzes auf PV-Anlagenbetreiber:

Durch die neuen Regelungen können die Einnahmen für Haushalte, die eine PV-Anlage in der EEG-Einspeisevergütung betreiben, spürbar sinken. Angesichts der oben genannten Änderungen wird der Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom wirtschaftlich attraktiver. Durch den Einsatz von Batteriespeichern und HEMS-Lösungen können Betreiber den Eigenverbrauch maximieren und so potenzielle Einnahmeverluste durch reduzierte Einspeisevergütungen kompensieren.

  • Eigenverbrauchsoptimierung: Durch den Einsatz eines Heim-Energiemanagementsystems (HEMS) kann der Eigenverbrauch optimiert werden. Eine HEMS-Lösung steuert Haushaltsgeräte intelligent und passt deren Betrieb an die Solarstromproduktion an. So können beispielsweise Elektroautos, Wärmepumpen und weitere Haushaltsgeräte automatisch dann genutzt bzw. geladen werden, wenn besonders viel Sonnenstrom zur Verfügung steht. Dadurch wird der Eigenverbrauch maximiert und die Abhängigkeit von Einspeisevergütungen reduziert.
  • Installation von Heimspeichersystemen: Das Solarspitzengesetz setzt auch neue Anreize für den Einsatz von Heimspeichersystemen: Künftig können Heimspeicher nicht nur mit eigenerzeugten PV-Strom, sondern auch gezielt mit preisgünstigem oder sogar negativem Strompreis aus dem Netz geladen werden. Dieser Strom kann zu einem späteren Zeitpunkt – bei höheren Börsenstrompreisen – entweder für den Eigenverbrauch genutzt oder vorteilhaft wieder eingespeist werden.

FAQ

Welche PV-Anlagen sind betroffen?

Betroffen sind

  • alle neuen PV-Anlagen ab 2 kW, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden.

Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 ans Netz gingen, sind nicht betroffen und behalten ihren Bestandsschutz.

Gibt es Ausnahmen vom Solarspitzengesetz?

Ja.
Nicht betroffen sind:

  • Bestandsanlagen, die vor dem 25.02.2025 in Betrieb genommen wurden,
  • Stecker-Solargeräte (Balkonkraftwerke) unter 2 kW und
  • Anlagen in der Direktvermarktung.

Was ändert sich konkret für neue Anlagen?

Für neue PV-Anlagen gelten folgende Änderungen:

  • Sobald ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) eingebaut wurde und der Strompreis an der Börse ins Negative fällt, wird keine Einspeisevergütung mehr gezahlt.
  • Wenn die Anlage mindestens 7 kW Leistung hat, besteht für Ihren Messstellenbetreiber die Pflicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) und einer Steuerbox.
  • Bis diese Technik eingebaut ist, darf die Einspeiseleistung nur 60 % der installierten Leistung betragen.
  • Für Anlagen zwischen 25 und 100 kW ist bis zum Einbau der Technik zusätzlich eine Fernsteuerbarkeit (z.B. über Rundsteuerempfänger) verpflichtend.
  • Die Direktvermarktung von Solarstrom wird vereinfacht.

Was bedeutet „keine Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen“?

Die Regelung findet erst ab Einbau eines Smart Meters Anwendung.

Wenn an der Strombörse ein negativer Preis entsteht (z. B. durch ein Überangebot an Solarstrom), erhalten neue PV-Anlagen in jenen Stunden keine Vergütung für den eingespeisten Strom. Als Ausgleich wird die Förderdauer der Anlage entsprechend verlängert.

Negative Strompreise traten im Jahr 2024 nur in ca. 5 % der Stunden auf – also in 457 von 8.760 Stunden. Die Auswirkungen auf Ihre Gesamtvergütung sind daher meist überschaubar.

Was bedeutet die 60-Prozent-Regel?

Solange Ihre neue PV-Anlage noch kein Smart Meter und keine Steuerbox hat, dürfen Sie bis zum Einbau sowie einer erfolgreichen Testung nur 60 Prozent Ihrer Anlagenleistung ins öffentliche Stromnetz einspeisen.

Die Begrenzung betrifft die maximale Wirkleistung, also z. B. bei einer 10 kWp-Anlage maximal 6 kW Einspeiseleistung. Sie gilt nicht für die gesamte erzeugte Strommenge, sondern nur für Einspeisespitzen an sonnigen Tagen. Überschüssiger Strom kann weiter selbst verbraucht oder gespeichert werden.

Es sind hierfür Einstellungen im Wechselrichter notwendig. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Elektroinstallationsfirma.

Wie bekomme ich einen Smart Meter und eine Steuerbox?

Bei Anlagen größer 7 kW ist Ihr Messstellenbetreiber verpflichtet, innerhalb der nächsten Jahre die entsprechende Technik bei Ihnen einzubauen (sogenannte Pflichteinbaufälle).

Bei Anlagen zwischen 2 kW und 7 kW müssen Sie hingegen den Messstellenbetreiber aktiv beauftragen, da dies keine Pflichteinbaufälle sind.

Wann kann ich mit dem Einbau von Smart Meter und Steuerbox rechnen?

Ab 2026 können Sie mit dem Einbau von intelligenten Messsystem und Steuerbox rechnen.

Auch für Messstellenbetreiber handelt es sich beim Solarspitzengesetz um neue rechtliche Vorgaben. Alle Messstellenbetreiber in Deutschland sind aktuell dabei die erforderlichen Prozesse, insbesondere in Hinblick auf die Möglichkeit der Steuerung, aufzubauen sowie die notwendige Hardware zu beschaffen. Dies wird voraussichtlich noch einige Monate in Anspruch nehmen.

Ihr Messstellenbetreiber wird sich bei Ihnen melden, sobald es so weit ist.

Was bringt mir ein Batteriespeicher?

Ein Batteriespeicher hilft dabei, Stromüberschüsse selbst zu nutzen, statt sie ins Netz einzuspeisen – vor allem dann, wenn gerade keine Einspeisevergütung gezahlt wird. Künftig kann auch günstig eingekaufter Netzstrom gespeichert und bei höheren Preisen wieder verwendet oder verkauft werden.

Wird die Direktvermarktung einfacher?

Ja.
Anlagen bis 100 kW können ihren Strom künftig direkter und mit weniger Bürokratie an der Strombörse verkaufen. Die Teilnahme ist freiwillig, aber durch vereinfachte Abläufe wird die Direktvermarktung auch für kleinere Anlagen attraktiver.

Welche Vorteile habe ich als Betreiber durch das Gesetz?

  • Höherer Eigenverbrauch senkt Ihre Stromkosten.
  • Verlängerte Förderdauer bei negativen Börsenpreisen sichert Wirtschaftlichkeit.
  • Intelligentes Energiemanagement optimiert die Nutzung Ihres Solarstroms.
  • Direktvermarktung kann finanziell attraktiv sein.