Das Solarspitzen-Gesetz

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (sog. Solarspitzen-Gesetz)
vom 21. Februar 2025

Mit dem Solarspitzengesetz und der neuen 60-Prozent-Regelung bestehen seit dem 25. Februar 2025 wichtige Änderungen für Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen. Diese betreffen u. a.

  • die Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen,
  • die technische Ausstattung mit intelligenten Messsystemen sowie
  • die Begrenzung der Einspeiseleistung.

Ziel ist es, das Stromnetz zu stabilisieren und den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien effizient zu gestalten

In den folgenden Fragen und Antworten finden Sie verständlich aufbereitete Informationen

  • zu den neuen gesetzlichen Anforderungen,
  • zur technischen Umsetzung und
  • zu den Chancen, die sich daraus für Sie als Anlagenbetreiber ergeben.

FAQ

Welche PV-Anlagen sind betroffen?

Betroffen sind alle neuen PV-Anlagen ab 2 kW, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden.

Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 ans Netz gingen, sind nicht betroffen und behalten ihren Bestandsschutz.

Gibt es Ausnahmen vom Solarspitzengesetz?

Ja. Nicht betroffen sind:

  • Bestandsanlagen, die vor dem 25.02.2025 in Betrieb genommen wurden,
  • Stecker-Solargeräte (Balkonkraftwerke) unter 2 kW und
  • Anlagen in der Direktvermarktung.

Was ändert sich konkret für neue Anlagen?

Für neue PV-Anlagen gelten folgende Änderungen:

  • Sobald ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) eingebaut wurde und der Strompreis an der Börse in Negative fällt, wird keine Einspeisevergütung mehr gezahlt.
  • Wenn die Anlage mindestens 7 kW Leistung hat, besteht für den Messstellenbetreiber die Pflicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) und einer Steuerbox.
  • Bis diese Technik eingebaut und getestet wird, darf die Einspeiseleistung nur 60 % der installierten Leistung betragen.
  • Für Anlagen zwischen 25 und 100 kW ist bis zum Einbau der Technik zusätzlich eine Fernsteuerbarkeit (z.B. über Rundsteuerempfänger) verpflichtend.
  • Die Direktvermarktung von Solarstrom wird vereinfacht.

Was bedeutet „keine Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen“?

Die Regelung findet erst ab Einbau eines Smart Meters Anwendung.

Wenn an der Strombörse ein negativer Preis entsteht (z. B. durch ein Überangebot an Solarstrom), erhalten neue PV-Anlagen in jenen Stunden keine Vergütung für den eingespeisten Strom. Als Ausgleich wird die Förderdauer der Anlage entsprechend verlängert.

Negative Strompreise traten im Jahr 2024 nur in ca. 5 % der Stunden auf – also in 457 von 8.760 Stunden. Die Auswirkungen auf Ihre Gesamtvergütung sind daher meist überschaubar.

Was ist die 60-Prozent-Regel?

Solange Ihre neue PV-Anlage noch kein Smart Meter und keine Steuerbox hat, dürfen Sie bis zum Einbau sowie einer erfolgreichen Testung nur 60 Prozent Ihrer Anlagenleistung ins öffentliche Stromnetz einspeisen.

Die Begrenzung betrifft die maximale Wirkleistung, also z. B. bei einer 10 kWp-Anlage maximal 6 kW Einspeiseleistung. Sie gilt nicht für die gesamte erzeugte Strommenge, sondern nur für Einspeisespitzen an sonnigen Tagen. Überschüssiger Strom kann weiter selbst verbraucht oder gespeichert werden.

Es sind dazu Einstellungen im Wechselrichter notwendig. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Elektroinstallationsfirma.

Wie bekomme ich einen Smart Meter und eine Steuerbox?

Der Messstellenbetreiber ist bei Anlagen größer 7 kW verpflichtet innerhalb der nächsten Jahre die entsprechende Technik bei Ihnen einzubauen.

Bei Anlagen zwischen 2 kW und 7 kW ist hingegen der Messstellenbetreiber zu beauftragen, da es sich nicht um einen sogenannten Pflichteinbaufall handelt.

Wann kann ich mit dem Einbau von Smart Meter und Steuerbox rechnen?

Ab 2026 können Sie mit dem Einbau von intelligenten Messsystem und Steuerbox rechnen.

Auch für Messstellenbetreiber handelt es sich beim Solarspitzengesetz um neue rechtliche Vorgaben. Alle Messstellenbetreiber in Deutschland sind aktuell dabei die erforderlichen Prozesse, insbesondere in Hinblick auf die Möglichkeit der Steuerung, aufzubauen sowie die notwendige Hardware zu beschaffen. Dies wird voraussichtlich noch einige Monate in Anspruch nehmen.

Ihr Messstellenbetreiber wird sich bei Ihnen melden, sobald es so weit ist.

Was bringt mir ein Batteriespeicher?

Ein Batteriespeicher hilft dabei, Stromüberschüsse selbst zu nutzen, statt sie ins Netz einzuspeisen – vor allem dann, wenn gerade keine Einspeisevergütung gezahlt wird. Künftig kann auch günstig eingekaufter Netzstrom gespeichert und bei höheren Preisen wieder verwendet oder verkauft werden.

Wird die Direktvermarktung einfacher?

Ja.
Anlagen bis 100 kW können ihren Strom künftig direkter und mit weniger Bürokratie an der Strombörse verkaufen. Die Teilnahme ist freiwillig, aber durch vereinfachte Abläufe wird die Direktvermarktung auch für kleinere Anlagen attraktiver.

Welche Vorteile habe ich als Betreiber durch das Gesetz?

  • Höherer Eigenverbrauch senkt Ihre Stromkosten.
  • Verlängerte Förderdauer bei negativen Börsenpreisen sichert Wirtschaftlichkeit.
  • Intelligentes Energiemanagement optimiert die Nutzung Ihres Solarstroms.
  • Direktvermarktung kann finanziell attraktiv sein.