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Redispatch 2.0 - auf einen Blick
- Redispatch 2.0 ist das moderne Netzengpassmanagement.
- Netzbetreiber können dabei die Leistung von EEG- und KWK-Anlagen, Stromspeichern und großen Verbrauchern anpassen, um Überlastungen im Stromnetz zu verhindern.
- Anlagenbetreiber erhalten eine gesetzlich geregelte Entschädigung.
FAQs
Was bedeutet der Begriff Redispatch 2.0?
Dispatch bedeutet in der Energiewirtschaft die Planung des Kraftwerkseinsatzes.
Re-Dispatch wiederum bezeichnet die nachträgliche Anpassung der Stromerzeugung oder des Verbrauchs, um Engpässe im Stromnetz zu vermeiden. Das bedeutet, Netzbetreiber ordnen an, dass bestimmte Anlagen Ihre Leistung reduzieren, erhöhen oder verschieben, um Netzüberlastungen zu vermeiden.
Redispatch 2.0 erweitert das klassische Redispatch-Verfahren, indem nicht nur große konventionelle Kraftwerke einbezogen werden, sondern auch EEG- und KWK-Anlagen, Stromspeicher sowie große Verbraucher ab 100 kW Leistung. Netzbetreiber können dadurch alle netzrelevanten Anlagen steuern und Erzeugung sowie Verbrauch gezielt anpassen, um Überlastungen im eigenen und im übergeordneten Stromnetz zu vermeiden. Die Maßnahmen basieren auf zeitnahen Prognosen der Netzbelastung und greifen bereits präventiv, bevor es zu einem tatsächlichen Störungsfall kommt.
Welche Rechtsgrundlagen gibt es?
Stromnetzbetreiber sind nach den §§ 13 und 14 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet, die Sicherheit und Zuverlässigkeit ihres Netzes jederzeit zu gewährleisten. Um Netzengpässe zu vermeiden, werden sogenannte Redispatch-Maßnahmen durchgeführt.
Mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0) gelten seit dem 01.10.2021 neue Vorgaben:
Auch EEG- und KWK-Anlagen sowie Verbrauchsanlagen ab 100 kW müssen nun in das Engpassmanagement einbezogen werden.
Grundsätzlich können aber alle Erzeugungs- und Speicheranlagen sowie Verbraucher berücksichtigt werden, wenn sie fernsteuerbar sind.
Folgende Beschlüsse der Bundesnetzagentur konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Verfahrensweise:
BK6-20-059
Beschluss zum bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen
BK6-20-060
Beschluss zur Netzbetreiberkoordination bei der Durchführung von Redispatch-Maßnahmen
BK6-20-061
Beschluss zur Informationsbereitstellung für Redispatch-Maßnahmen
BK8-22-001
Beschluss zur Bestimmung des finanziellen Ausgleichs
Welche Anlagen sind betroffen?
Bisher werden im Netz der MFN nur Redispatch-Maßnahmen auf Erzeugungsanlagen angewendet.
Grundsätzlich betrifft die Teilnahme jedoch neben Erzeugungsanlagen auch Stromspeicher und Verbraucher:
- Anlagen größer 100 kW:
- Pflicht zur Steuerbarkeit..
- Pflicht zur Teilnahme.
- Anlagen kleiner 100 kW:
- Können unter Umständen einbezogen werden, wenn sie steuerbar sind und die Netzbelastung dies erfordert.
- Werden jedoch grundsätzlich nachrangig behandelt.
- Nehmen nicht an den Kommunikationsprozessen des Redispatch 2.0 teil.
Hinweis:
Sogenannte Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG fallen nicht unter Redispatch 2.0. Hier werden private und kleinere Verbrauchsanlagen abgeregelt, um Engpässe im lokalen Niederspannungsnetz zu vermeiden. Alle Infos zu steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem
LINK
.
Welche Steuerungsmöglichkeiten gibt es?
Im Rahmen von Redispatch 2.0 gibt es verschiedene Arten der Steuerung, über die Anschlussnetzbetreiber und Einsatzverantwortliche die Leistung von Erzeugern, Speichern oder großen Verbrauchern anpassen können.
Steuerung über feste Stufen (Stufensteuerung)
Vor allem bei Bestands-PV-Anlagen wird auf eine feste Stufe abgeregelt:
- Z.B. auf 60 / 30 / 0 % der verfügbaren Einspeiseleistung (nicht der installierten Nennleistung).
Leistungsbasierte Steuerung (Setzpunktsteuerung)
- Der Netzbetreiber gibt einen konkreten Leistungswert (kW/MW) vor, den die Anlage einhalten soll, z. B.:
- „Fahre auf 60 % deiner Nennleistung“
- „Reduziere Einspeisung auf 500 kW“
- „Erhöhe Einspeisung auf 2,1 MW“
Fahrplanbasierte Steuerung
- Hier wird der Fahrplan der Anlage (also die geplante bzw. prognostizierte Einspeise- oder Lastkurve) korrigiert.
- Beispiel:
- Direktvermarkter übermittelt neuen Fahrplan
- Netzbetreiber erzwingt Anpassung aufgrund von Engpässen
- Anlage erhält Anweisung, den korrigierten Fahrplan einzuhalten
- Typisch für größere Anlagen.
Darüber hinaus gibt noch weitere Steuerungsmöglichkeiten, z.B. die bilanzierungsbasierte Steuerung oder das sog. Tripping (Not-Aus).
Was muss ich als Anlagenbetreiber tun?
Als Betreiber einer Anlage größer 100 kW sind Sie verpflichtet, bestimmte technische und organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen, um am Redispatch 2.0 teilnehmen zu können:
- Herstellung der Steuerbarkeit:
Anlagen größer 100 kW müssen grundsätzlich fernsteuerbar sein. Damit der Netzbetreiber sie im Redispatch 2.0 abregeln kann, erfolgt der Zugriff über Ihre bestehende Fernsteuerungstechnik. Gesonderte Nachrüstpflichten gibt es also nicht. - Benennung eines Einsatzverantwortlichen (EIV):
Der EIV koordiniert im Redispatch-Prozess die Fahrpläne und ist verantwortlich für die Erfüllung der Einsatzvorgaben durch den Netzbetreiber. Sie können die Rolle delegieren (z.B. an Ihren Direktvermarkter) oder selbst die Marktrolle EIV mit allen dazugehörigen Marktprozessen einnehmen. - Bereitstellung und Austausch von Daten:
Der Datenaustausch erfolgt über die Plattform RAIDA. Hier müssen relevante Stammdaten, Einspeiseprognosen und Nichtbeanspruchbarkeiten (z. B. Wartung) übermittelt werden – in der Regel über Ihren Einsatzverantwortlichen (EIV).
Kurz gesagt: Sie stellen sicher, dass Ihre Anlage technisch und datenmäßig für Redispatch 2.0 vorbereitet ist – in enger Abstimmung mit Ihrem Einsatzverantwortlichen und dem Netzbetreiber
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Betreiber von Anlagen kleiner 100 kW
- sind grundsätzlich nicht verpflichtend in Redispatch 2.0 einbezogen und werden nachrangig behandelt.
- Eine Einbindung kann jedoch im Einzelfall erfolgen, sofern die Anlage technisch steuerbar ist und vom Netzbetreiber entsprechend in den Redispatch-Prozess integriert wird.
- nehmen nicht an den Kommunikationsprozessen des Redispatch 2.0 teil.
Wann kommt es meistens zu Abregelungen?
Der Ausstieg u.a. aus der Kernenergie und die wachsende Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien verändern die Lastflüsse im Stromnetz. Damit steigt die Notwendigkeit von Redispatch 2.0-Maßnahmen, um die Netzstabilität zu sichern.
Beispielsweise kann es an sonnigen Tagen, wenn viel Solarstrom eingespeist wird, zu Engpässen im Stromnetz kommen. Um eine Überlastung zu vermeiden, müssen Netzbetreiber den Lastfluss gezielt steuern.
- Bestimmte Anlagen müssen Ihre Einspeisung zu reduzieren.
- Andere Anlagen müssen gegebenenfalls ihre Einspeiseleistung erhöhen.
- Auch Verbraucher, die das Netz signifikant beeinflussen, können eingebunden werden. Bisher wurden im Netz der MFN jedoch nur Redispatch-Maßnahmen auf Einspeiseanlagen angewendet.
Wie erkenne ich, ob ich abgeregelt wurde?
Sie können auf folgende Weise erkennen, dass Ihre Anlage im Rahmen von Redispatch-Maßnahmen abgeregelt wurde:
- 1. Direktes Signal vom Netzbetreiber
- Wenn die Anlage fernsteuerbar ist, erfolgt die Abregelung über eine Steuerungseinheit (z. B. Funkrundsteuerempfänger, Steuerbox oder andere Fernwirktechnik.).
- Bei PV-Anlagen, kleineren Speichern oder Anlagen ohne übergeordnete Regelung werden die Relais des Wechselrichters angesteuert. Das ist der einfachste Zugriffspunkt. Hier erfolgt eine Stufenabregelung auf beispielsweise 60 / 30 / 0 % der verfügbaren Einspeiseleistung (nicht der installierten Nennleistung). An den Relais lässt sich die abgeregelte Leistungsstufe erkennen.
- Bitte beachten Sie: Es kann auch sein, dass Ihr Direktvermarkter eingegriffen hat und diese Abregelung keine Redispatch-Maßnahme war.
- 2. Anzeige in der Anlagen-Software
- Viele Wechselrichter oder Energiemanagementsysteme zeichnen die Einspeiseleistung und ggf. auch den Sollwert (mögliche Maximalleistung) auf.
- Diese Historie können Sie sich in der dazugehörigen Software (z.B. App) anzeigen lassen.
- Wenn die Einspeisung Null-Werte zeigt oder deutlich unter dem Sollwert liegt, kann das ein Hinweis auf eine Redispatch 2.0-Abregelung sein.
- Bitte beachten Sie: Es kann auch sein, dass Ihr Direktvermarkter eingegriffen hat und diese Abregelung keine Redispatch-Maßnahme war.
- 3. Abweichung in der Einspeisevergütung
- Sofern weniger Strom eingespeist wurde als technisch möglich, kann dies später in Ihrer Abrechnung sichtbar werden.
- Der Gesetzgeber hat eine Aufwandsentschädigung vorgesehen, falls Sie als Anlagenbetreiber stattdessen Strom aus dem Netz beziehen müssen, um Ihren Eigenbedarf zu decken.
Alle abgeschlossenen Redispatch-Maßnahmen können Sie unter "Abgeschlossene Maßnahmen" unter den FAQs einsehen.
Wird mein Eigenbedarf auch abgeregelt?
Generell ist der Eigenbedarf nach EU-Recht geschützt.
Daher werden zuerst die sogenannten Volleinspeiser abgeregelt, also die Einspeiseanlagen, die ihre volle Menge in das Stromnetz einspeisen.
Nachrangig wird bei Netzengpässen aber auch auf den Eigenbedarf zugegriffen, so dass der erzeugte Strom nicht für den Eigenbedarf genutzt werden kann.
Der Gesetzgeber hat eine Aufwandsentschädigung vorgesehen, falls Sie als Anlagenbetreiber stattdessen Strom aus dem Netz beziehen müssen, um Ihren Eigenbedarf zu decken.
Warum wurde meine Einspeiseanlage abgeregelt?
Kommt es zu einer drohenden Netzüberlastung (Netzengpass), werden wir die Einspeiseleistung in unser Netz für einen festgelegten Zeitraum um einen bestimmten Wert reduzieren.
In Einzelfällen müssen wir zur Einhaltung dieser Vorgaben auch Anlagen mit einer Erzeugungsleistung unter 100 kW abregeln.
Wie erhalte ich die Entschädigung?
Grundsätzlich stehen Ihnen bei EEG- und KWK-Anlagen "die entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen" zu (§ 13a Abs.2 EnWG).
- Entgangene Einnahmen: die entgangene Einspeisevergütung nach dem EEG
- Zusätzliche Aufwendungen: die Mehrkosten durch zusätzlichen Strombezug oder für andere Zusatzkosten.
BERECHNUNG:
Es gibt für Solar- und Windenergieanlagen (lt. Bundesnetzagentur sogenannte Anlagen mit fluktuierender Erzeugung) drei unterschiedliche Verfahren, um die entgangene Einspeisevergütung zu ermittelt:
- Pauschalverfahren:
- Für Anlagen kleiner und größer 100 kW.
- Hier wird angenommen, dass die Anlage während der Redispatch-Maßnahme genauso viel Strom erzeugt hat, wie in der Viertelstunde vor der Redispatch-Maßnahme.
- Zur Bestimmung der theoretischen Leistung in der Viertelstunde wird die installierte Leistung der Anlage mit einem bestimmten Anlagenfaktor multipliziert. Dieser Anlagenfaktor ist abhängig von der Jahres- und der Uhrzeit.
- Anlagen größer 100 kW:
Werden von uns nach dieser Methode berechnet.
Erhalten automatisch eine Gutschrift von der MFN über die entgangene Einspeisevergütung. - Anlagen kleiner 100 kW und Abregelung über einen Funkrundsteuerempfänger:
Hier haben wir keine Rückmeldung über die tatsächliche Abschaltung.
Sie als Anlagenbetreiber müssen uns daher eine Rechnung stellen über die entgangene Einspeisevergütung und dem möglicherweise zusätzlichen Strombezug.
Für den Nachweis der Dauer und der Höhe der Abregelung ist ein Beleg aus der Wechselrichter-Software ausreichend. Können Sie aufgrund des Alters der PV-Anlage keinen Nachweis aus dem Wechselrichter erbringen, reicht uns eine eidesstattliche Erklärung über die Richtigkeit Ihrer Angaben.
Für den zusätzlichen Strombezug benötigen wir eine Information über Ihre Strombezugskosten. Hier ist eine Kopie des Stromliefervertrags ausreichend.
- Anlagen größer 100 kW:
- Die Berechnungsformel und den Anlagenfaktor finden Sie unter Punkt 3.2.3.3 Pauschal-Abrechnung in der Anlage 1 zum Beschluss "Bilanzierungsmodelle und Bestimmung der Ausfallarbeit" (BK6-20-059) der Bundesnetzagentur.
- Spitzabrechnungsverfahren:
- Nur für Anlagen größer 100 kW.
- Voraussetzung: viertelstündliche Leistungsmessung.
- Hier werden gemessene Wetterdaten „an“ der Anlage zugrunde gelegt, woraus die potenziell mögliche Einspeisung ermittelt wird.
- Die Berechnungsformel und den Anlagenfaktor finden Sie unter Punkt 3.2.3.1 Spitzenabrechnung in der Anlage 1 zum Beschluss "Bilanzierungsmodelle und Bestimmung der Ausfallarbeit" (BK6-20-059) der Bundesnetzagentur.
- Vereinfachtes Spitzabrechnungsverfahren:
- Nur für Anlagen > 100 kW.
- Voraussetzung: viertelstündliche Leistungsmessung.
- Auch hier werden konkrete Wetterdaten zugrunde gelegt, die in Strommengen „umgerechnet“ werden, doch handelt es sich nicht um Wetterdaten „an“ der Anlage selbst, sondern um Wetterdaten „an“ (repräsentativen) Vergleichsanlagen im räumlichen Zusammenhang zu der herangezogenen Anlage. Alternativ können auch andere anerkannte wissenschaftliche Verfahren genutzt werden.
- Die Berechnungsformel und den Anlagenfaktor finden Sie unter Punkt 3.2.3.2 Vereinfachte Spitzenabrechnung in der Anlage 1 zum Beschluss "Bilanzierungsmodelle und Bestimmung der Ausfallarbeit" (BK6-20-059) der Bundesnetzagentur.
- Aufwändungen, z.B. für den Strom, den sie für den Eigenbedarf benötigen sowie weitere Zusatzkosten, können Sie ebenfalls geltend machen. Siehe dazu den Beschluss BK8-22-001 zur Bestimmung des finanziellen Ausgleichs.
ABRECHNUNG:
Die Abrechnung erfolgt durch uns als Ihr Netzbetreiber.
- Anlagen größer 100 kW:
Sie erhalten von uns automatisch eine Gutschrift über die entgangene Einspeisevergütung. Für eventuell zusätzliche Aufwendungen müssen Sie uns eine Rechnung stellen. Senden Sie diese bitte an > bearbeitung-eeg@mfn.de .
- Anlagen kleiner 100 kW:
Hier erfolgt keine automatische Gutschrift durch den Netzbetreiber.
Deshalb müssen Sie uns eine Rechnung über die entgangene Einspeisevergütung stellen. Sofern zusätzliche Aufwendungen (z.B. einen Strombezug in der Zeit des Ausfalls) angefallen sind, können Sie uns diese Aufwendungen ebenfalls in Rechnung stellen.
Senden Sie diese bitte an > bearbeitung-eeg@mfn.de .
Wo kann ich mich noch vertieft informieren?
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
bdew
Redisptach 2.0
Connect+ Netzbetreiberkooperation
connect+
Netzbetreiberkooperation und die Softwarelösung RAIDA
Bundesnetzagentur
Anstieg der Redispatch-Maßnahmen im Verteilnetz
BK6-20-059
Beschluss zum bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen
BK6-20-060
Beschluss zur Netzbetreiberkoordination bei der Durchführung von Redispatch-Maßnahmen
BK6-20-061
Beschluss zur Informationsbereitstellung für Redispatch-Maßnahmen
BK8-22-001
Beschluss zur Bestimmung des finanziellen Ausgleichs