FAQs

Häufig gestellte Fragen zu Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) nach § 14a EnWG

Geltungsrahmen

Welchen Hintergrund haben die neuen Regelungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Die Elektrifizierung des Wärme- sowie des Verkehrssektors ist ein ganz wesentlicher Pfeiler der Energiewende. Der daraus entstehende Hochlauf insbesondere von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen stellt die Verteilernetze absehbar allerdings vor große Herausforderungen. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen, Raumkühlungsanlagen und Batteriespeicher bedeuten teilweise beträchtlich höhere Bezugsleistungen in der Niederspannung, bei denen zudem mit einer deutlich höheren Gleichzeitigkeit als bei gewöhnlichen Verbrauchseinrichtungen zu rechnen ist. Dies kann u.U. zu Netzengpässen und Netzabschaltungen führen. Vielfach sind diese An¬lagen allerdings steuerbar („dimmbar“), wodurch ein solcher Netzengpass verhindert werden kann, ohne dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen nennenswerten Komfortverlust erleiden.

Um dies zügig und einheitlich zu regeln, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) nach § 14a Energiewirtschaftsgesetzt (EnWG) einerseits die Festlegung BK6-22-300 (externer Verweis) zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen und anderseits die Festlegung BK8-22/10-A (externer Verweis) zu reduzierten Netzentgelten für diese steuerbaren Verbrauchseinrichtungen veröffentlicht.

Wir, die Mainfranken Netze GmbH (MFN) als Ihr Stromnetzbetreiber sind damit ver-pflichtet, ab 01.01.2024 den Strombezug von insbesondere neu in Betrieb genommenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Gefährdung der Netzsicherheit zu redu¬zieren.

Wann sind diese Regelungen in Kraft getreten?

Die neuen Regelungen gelten seit dem 01. Januar 2024.

Was beeinhalten die Regelungen?

Die Regelungen beinhalten einerseits Vorgaben, damit die steuerbaren Anlagen zügig an unser Stromnetz angeschlossen werden können. Andererseits wird mit der vorge¬schriebenen Steuerungsfähigkeit („Dimmbarkeit“) ebenso sichergestellt, dass unser örtliches Verteilnetz bei hoher gleichzeitiger Entnahme nicht überlastet wird.

Darüber hinaus beinhalten sie ein finanzielles Anreizsystem für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind. Es sind nur solche Anlagen betroffen, deren Strombezug zeitlich verlagert werden kann, vom Netzbetreiber ansteuerbar und hinsichtlich des Strombezugs auf bis zu 4,2 kW abre-gelbar („dimmbar“) sind. Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für ca. 50 km Reichweite nachgeladen werden.

Übergangsvorschriften regeln zudem den Umgang mit Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind (s. Punkt „Was gilt für Bestandsanlagen?").

Für welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gelten diese Regelungen?

Unter die Festlegung der BNetzA (BK6-22-300) fallen verpflichtend folgende steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW, die nach dem 31.12.2023 in technisch Betrieb gegangen sind und die mittelbar über die Umspannung Mittelspannung in Niederspannung oder unmittelbar an die Niederspannung angeschlossen sind

  • Ladepunkte für Elektromobile mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung je Einzelanlage, die keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) sind.
    Ausgenommen sind: Öffentlich zugängliche Ladepunkte sowie Ladepunkte mit Sonderrechten gemäß § 35 Abs. 1 und 5a der Straßenverkehrsordnung (StVO).
  • Wärmepumpenheizungen mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung (einzeln oder mehrere Anlagen in Summe) unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen (z.B. Heizstäbe).
    Ausgenommen sind: Anlagen, die nicht zur Raumheizung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbes. solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen.
  • Anlagen zur Raumkühlung mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung (einzeln oder mehrere Anlagen in Summe).
    Ausgenommen sind: Anlagen, die nicht zur Raumkühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbes. solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen.
  • Stromspeicher, mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung, welche Strom aus dem Netz beziehen können.
    Ausgenommen sind: Stromspeicher, die technisch grundsätzlich nicht in der Lage sind, Strom aus dem Netz zu beziehen. (Lediglich rein softwareseitig gesperrte Anlagen sind nicht ausgenommen.)

Gelten die Regelungen auch für den "normalen" Haushaltsverbrauch?

Nein. Die Regelungen gelten nur für sogenannte „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“. In den normalen Haushaltsverbrauch kann und darf nicht eingegriffen werden.

Wie wird der selbst produzierte Strom behandelt?

Es wird lediglich der netzwirksame Leistungsbezug rabattiert und im Bedarfsfall abgeregelt. Selbst erzeugter Strom darf weiterhin ohne Einschränkungen verbraucht werden. Die Steuerung kann z.B. ein Energie-Management-System (EMS) übernehmen.

Was gilt für Bestandsanlagen?

Für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in den Betrieb gegangen sind, gibt es Übergangsregelungen.

Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die bisher schon ein reduziertes Entgelt erhalten haben, erhalten dieses weiterhin oder sie wechseln in das neue System. Ein Rückwechsel ist nicht möglich. Wechselt der Anlagenbetreiber nicht in das neue System, wird die Anlage spätestens zum 01.01.2029 umgestellt.

Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber und damit ohne reduziertes Netzentgelt können jederzeit in das neue Abrechnungssystem wechseln.

Voraussetzung für das reduzierte Entgelt ist grundsätzlich jedoch die Steuerfähigkeit der Anlage. Sie müssen hier ggf. Umbauten durch eine Installationsfirma durchführen lassen.

Für Nachtspeicherheizungen gilt das bisher bezogene reduzierte Entgelt bis zu deren Außerbetriebnahme fort. Es gibt hier keine Wechselmöglichkeit.

Technischer Anschluss

Wie funktioniert die Steuerung?

Bei einem drohenden Netzengpass werden wir als Ihr Netzbetreiber die steuerbare Verbrauchseinrichtung auf maximal 4,2 kW abregeln („dimmen“) und Sie über die Abregelung informieren.

Was muss ich als Anlagenbetreiber tun?

Die technische Inbetriebsetzung/Inbetriebnahme ist der MFN im Voraus mitzuteilen. Ebenso ist uns jede leistungswirksame Änderung sowie die dauerhafte Außerbetriebnahme mitzuteilen.

Damit Ihre Anlage gedimmt werden kann, brauchen Sie verpflichtend ein intelligentes Messsystem mit CLS-Schnittstelle sowie entweder eine Steuerbox oder ein Energie-Management-System. Bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an einem Netzanschluss benötigen Sie zwingend eine übergeordnete Instanz – typischerweise ein Energie-Management-System (EMS), welches die Einhaltung der festgesetzten Obergrenze überwacht.

Sie als Betreiber haben die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen:

Hierfür ist von der steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine Steuer-/Datenleitung zum Zählerschrank zu führen sowie die Installation einer Mobilfunk-Antenne (Leerrohr) zu dulden. Die Verdrahtung erfolgt durch Sie als Betreiber. Dies können Sie von einer Elektro-Installationsfirma nach unseren Vorgaben als örtlicher Netz- und Messstellenbetreiber ausführen lassen. Deshalb muss die Installationsfirma in unserem Installateurverzeichnis eingetragen sein. Der Installateur kennt die Anschlussvorschriften. Der Platz für das intelligente Messsystems, die Steuerbox bzw. das Energie-Management-Systems (EDM) ist von Ihnen vorzuhalten bzw. auf eigene Kosten nachzurüsten.

Ich habe gehört, Steuerboxen und intelligentes Messsystem mit CLS-Schnitt-stelle gibt es noch nicht? Was nun?

Richtig. Beides ist aktuell noch nicht am Markt verfügbar, der flächendeckende Einsatz scheint frühestens ab Anfang 2025 realistisch.

Sobald die notwendige Steuerungstechnik verfügbar ist, sind wir als Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber verpflichtet, diese bei Ihnen einzubauen. Wir haben Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung bei uns registriert und Sie für den Einbau vorgesehen. Sie müssen uns nicht extra beauftragen. Haben Sie einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragt, ist dieser für den Einbau zuständig.

Wer trägt die Kosten für den Umbau?

Muss der Zählerschrank für den Einbau der neuen Technik umgebaut werden, z. B. aus Platzgründen oder weil dieser nicht mehr den technischen Vorschriften entspricht, tragen Sie als Betreiber der Anlage die Kosten. Der Umbau muss durch eine bei uns eingetragene und zertifizierte Elektro-Installationsfirma erfolgen (siehe unter Installateurverzeichnis der MFN auf unserer Homepage).

Werde ich dann zu bestimmten Zeiten nicht mit Strom versorgt?

Nein. Nach den Vorgaben der BNetzA darf der Netzbetreiber Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung nur so weit dimmen, dass Ihnen mindestens 4,2 kW zur Verfügung stehen. Sollte Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung noch nicht über diese Funktion verfügen, so ist diese für diesen Zeitraum zu sperren. Eine vollständige Abschaltung des Netzanschlusses ist nicht zulässig. Der Haushaltsbedarf bleibt davon gänzlich unberührt.

Reduziertes Netzentgelt

Welche Vorteile bringt mir das Betreiben einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung?

Im Gegenzug für die Steuerbarkeit Ihrer Verbrauchseinrichtung wird Ihnen dafür ein reduziertes Netzentgelt verrechnet.

Welche Möglichkeiten der Entgeltreduzierung gibt es für mich?

Es gibt hier aktuell zwei Wahlmöglichkeiten. Siehe auch unser Preisblatt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Bei beiden Modulen wurde die Berechnungsvorschrift von der BNetzA vorgegeben.

Modul1:
Es sieht eine pauschale Netzentgeltreduzierung vor. Durch die Reduzierung darf allerdings das Netzentgelt nicht negativ werden. Da das Netzentgelt um eine feste Pauschale reduziert wird, kann es sowohl von Betreibern mit also auch ohne registrierende Leistungsmessung in Anspruch genommen werden.

Modul2:
Es sieht eine Reduzierung des Arbeitspreises der Netzentgelte um 60% vor. Der Grundpreis entfällt. Es steht ausschließlich Betreibern ohne Leistungsmessung zur Verfügung. Modul 2 muss ausdrücklich gewählt und bei Ihrem Stromlieferanten beantragt werden. Für die steuerbare Verbrauchseinrichtung ist hierfür zwingend ein separater Zähler notwendig.

Welches Modul soll ich wählen?

Dies ist abhängig von Ihren Voraussetzungen. Wenn der Strombezug Ihrer steuerbare Verbrauchseinrichtung größer als 3.750 kWh/a sein wird, bietet sich Modul 2 (Reduzierung des Arbeitspreises) an, da sich hier eine höhere Netzentgeltreduzierung als bei Modul 1 (Reduzierungspauschale) ergeben wird. Bitte beachten sie aber; Modul 2 kann grundsätzlich nur bei einer separaten Messung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gewählt werden. Sie sollten hier vorab eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vornehmen, um die größtmögliche Reduzierung für sich zu ermitteln.

Wie melde ich das reduzierte Netzentgelt an?

Sie als Betreiber müssen Ihre Anlage zunächst bei uns als Netzbetreiber anmelden. Dies geschieht in der Regel durch Ihren Installateur. Das Formular finden Sie bzw. Ihr Installateur auf unserer Homepage.

Den Wunsch nach einer Entgeltreduzierung nach Modul 1 oder 2 können Sie nach positiver Rückmeldung durch die MFN nun bei Ihrem Stromlieferanten anstoßen. Er teilt uns über die Marktkommunikation den Modulwechsel mit. Prinzipiell müssen Sie jeden Wechsel des Netzentgeltmoduls bei Ihrem Stromlieferanten anzeigen.

Beachten Sie bitte: Wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht bei bekannt ist, wird die Anfrage Ihres Stromlieferanten automatisch abgelehnt.

Bekomme ich als Betreiber auch das reduzierte Netzentgelt, wenn noch kein intelligentes Messsystem mit CLS-Schnittstelle und Steuerbox bzw. Energie-Management-System (EMS) bei mir eingebaut ist?

Ja. Voraussetzung ist zunächst lediglich, dass die Anlage steuerungsfähig ist, Sie bzw. Ihr Installateur die Anlage bei uns als steuerbare Verbrauchseinrichtung angemeldet hat und Sie das reduzierte Netzentgelt bei Ihrem Stromlieferanten beantragt haben.

Wie erfolgt die Abrechnung des reduzierten Netzentgeltes?

Die Abrechnung erfolgt wie bisher auch über Ihren Stromlieferanten. Er ist verpflichtet, die entsprechenden Preisbestandteile des reduzierten Netzentgeltes separat auf Ihrer Stromlieferrechnung auszuweisen.

Die Entgeltreduzierung ist abhängig vom Zeitpunkt der technischen Inbetriebnahme der Anlage. Dieses Datum meldet uns Ihr Installateur auf dem Anmeldeformular sowie Ihr Stromlieferant zusammen mit dem von Ihnen gewählten Modul.

Habe ich die Möglichkeite, in ein anderes Modul zu wechseln?

Ja. Dies teilen Sie Ihrem Stromlieferanten mit. Bitte beachten Sie, dass ein Wechsel ggf. zum Einbau eines separaten Zählers (Abrechnung nach Modul 2) führen kann.

Wie oft kann ich das Modul wechseln?

Die Anzahl der Wechsel ist nicht beschränkt und kann zu jeder Zeit stattfinden. Ein rückwirkender Wechsel, also ein nachträglicher Wechsel auf einen früheren Zeitpunkt ist aber nicht möglich.

Kann ich auch als Mieter das reduzierte Netzentgelt in Anspruch nehmen?

Jeder Kunde, der einen Zähler hat, worüber eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit Strom versorgt und von uns gesteuert werden kann, darf das reduzierte Netzentgelt in Anspruch nehmen.

Welche Konzessionsabgabe wird mir verrechnet?

Wird der Strombezug für die steuerbare Verbrauchseinrichtung über einen separaten Zähler gemessen (für die Abrechnung nach Modul 2 zwingend notwendig), wird die verringerte Konzessionsabgabe für sogenannte „Sonderkunden“ nach Konzessionsabgabenverordnung verrechnet.

Bei gemeinsamer Messung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und bspw. des Haushaltsbedarfs kommt eine verminderte „Sonderkunden-Konzessionsabgabe“ nicht in Betracht.

Wird der Kommunalrabatt auf das reduzierte Entgelt angewendet?

Gemeindliche Anlagen erhalten generell unter bestimmten Voraussetzungen einen Rabatt auf das Netzentgelt. Dies gilt auch für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der Rechnungsbetrag ergibt aus dem reduzierten Netzentgelt abzüglich des Kommunalrabatts.

Vertragliches

Muss ich als Betreiber eine Vereinbarung mit der MFN oder meinem Stromlieferanten abschließen?

Nein. Die BNetzA hat diesbezüglich keine Vorgaben gemacht.

Pflichten

Welche Pflichten haben wir als Netzbetreiber?

Wir, die MFN als Ihr Netzbetreiber sind verpflichtet, steuerbare Verbrauchseinrichtungen an unser Netz anzuschließen, bei einem Engpass zu dimmen und das reduzierte Netzentgelt anzubieten.

Wir müssen Sie über die aktuell stattfindende Steuerung informieren. Das geeignete Kommunikationsmittel werden wir rechtzeitig bekannt geben.

Spätestens ab 01.03.2025 müssen Steuerungsmaßnahmen auch auf einer gemeinsamen Internetplattform bekannt gegeben werden.

Welche Pflichten haben Sie als Betreiber?

Sie als Betreiber sind verpflichtet, Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung bei uns anzumelden und die Steuerbarkeit zu gewährleisten.

Ebenso sind Sie verpflichtet, uns jede Leistungsänderung oder Außerbetriebnahme mitzuteilen.

Sie müssen ab dem Datum der Inbetriebnahme für zwei Jahre (ab 01.03.2025) die Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs in geeigneter Weise dokumentieren, so dass dies im Einzelfall nachvollziehbar dargelegt werden kann.

Schritt für Schritt

Wie gehe ich der Reihe nach vor?

  • Ihr Installateur meldet Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung bei uns an.
  • Sie erhalten von uns die Rückmeldung, dass Ihre Anlage in Betrieb genommen werden kann. Gleichzeitig gruppieren wir Sie zunächst standardmäßig in das Netzentgelt-Modul 1 ein.
  • Sie beantragen bei Ihrem Stromlieferanten das gewünschte Netzentgelt-Modul (1 oder 2) und geben dort ebenfalls das Datum der Anmeldung an. Bitte beachten Sie: Nur wenn die Informationen sowohl bei uns als auch beim Stromlieferanten vorliegen, kann das reduzierte Netzentgelt abgerechnet werden.
  • Das reduzierte Netzentgelt wird Ihnen nun ab dem Anmeldedatum verrechnet.
  • Sie dokumentieren für zwei Jahre die Abregelungen Ihres Leistungsbezuges.

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