Nahaufnahme einer Hand, die dabei ist einen Stromstecker in eine Steckdose an der Wand einzustecken
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Julian Porzelt
Telefon: 0931 36 1291
E-Mail: julian.porzelt@mfn.de

Netzumlagen

Preisblatt Netzumlagen (PDF, 153 KB)

Offshore Umlage gemäß § 17f EnWG:
§ 17f des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt den Belastungsausgleich für Übertragungsnetzbetreiber bei Störungen oder Fertigstellungen der Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See. Der Paragraph enthält auch Vorgaben für die Beseitigung von Schäden, die Eigenanteile und die Höhe der Umlage

Die Umlage wurde eingeführt, um mögliche Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks zu leisten, die für den verspäteten Anschluss an das Übertragungsnetz an Land oder wegen lang andauernder Netzunterbrechungen zu zahlen sind. Seit dem 1. Januar 2019 enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen, die dann nicht mehr in den Netzentgelten enthalten sind. Die Höhe der Umlage wird jedes Jahr neu berechnet und auf die Stromkunden umgelegt.

§ 19 StromNEV-Umlage:
Nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) haben Letztverbraucher die Möglichkeit, individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV zu beantragen. Ebenfalls sieht § 118 Abs. 6 Satz 9 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang für bestimmte Anlagen vor, zum Beispiel solche, die durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen.

Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind dann verpflichtet, den Verteilnetzbetreibern entgangene Erlöse, die aus der Netzentgeltbefreiung dieser Anlagen oder aus individuellen Netzentgelten resultieren, zu erstatten. Diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse der Übertragungsnetzbetreiber werden untereinander ausgeglichen.

Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte, also als § 19 StromNEV-Umlage, anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.

KWKG-Umlage §§ 26a und 26b KWKG:
Mit den Einnahmen aus der KWKG-Umlage werden die entsprechenden Kosten aus der Förderung von Kraft-Wärme gekoppelten Kraftwerken gedeckt.

Gemäß der §§ 26a und 26b des KWKG sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verpflichtet, die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent zu ermitteln und bis zum 25. Oktober des Kalenderjahres zu veröffentlichen. Die Jahresabrechnungen der vorangegangenen Kalenderjahre werden bei der Ermittlung der KWKG-Umlage entsprechend berücksichtigt.

Rückmeldungen zu Umlagen

Wir möchten Sie beim Beantragen reduzierter Umlagen unterstützen.

Bitte nutzen Sie hierzu unsere "Rückmeldungen zu Umlagen". Sollten Sie eine begrenzte KWKG- und Offshore-Netzumlage bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen nach § 27a KWKG oder bei Stromspeichern nach § 27b KWKG in Anspruch nehmen wollen, so treten Sie bitte direkt mit uns in Kontakt, um eine individuelle Lösung zur Rückmeldung und Abrechnung zu finden.

Rückmeldung für Umlagen 2024 (PDF, 47 KB)

Rückmeldung für Umlagen 2024 - Schienenbahnen (PDF, 62 KB)

Rückmeldung für Umlagen 2023 (PDF, 47 KB)

Rückmeldung für Umlagen 2023 - Schienenbahnen (PDF, 62 KB)

Priviligierung nach EnFG

Energiefinanzierungsgesetz ab 01.01.2023

Durch das Inkrafttreten des neuen Energiefinanzierungsgesetzes zum 01.01.2023 wurden seitens des Gesetzgebers neue Vorgaben zur Meldung und Privilegierung der KWKG- und Offshore-Netzumlage festgelegt. In bestimmten Fällen müssen die Meldungen für die Inanspruchnahme einer Privilegierung nicht mehr die Letztverbraucher abgeben, sondern die Netznutzer (§52 EnFG). Des Weiteren wurden mit dem Gesetz andere Meldefristen festgelegt und bei Nichteinhaltung der Frist eine dementsprechende Sanktionierung eingeführt.

Für folgende Privilegierungssachverhalte müssen Sie als Netznutzer an die Verteilnetzbetreiber die Meldung abgeben:

  • § 21 EnFG Stromspeicher und Verlustenergie
  • § 22 EnFG elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • § 23 EnFG Verstromung von Kuppelgasen
  • § 25 EnFG Herstellung von Grünem Wasserstoff
  • § 37 EnFG Schienenbahnen
  • § 38 EnFG elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr
  • § 39 EnFG Landstromanlagen

Die Meldepflicht sieht vor, dass Sie unverzüglich, spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres die Basisangaben mitteilen müssen und zusätzlich die entsprechende Stammdatenmeldung per Marktkommunikation zu übertragen. Die Basisangaben umfassen laut Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) folgende Informationen:

  • ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern,
  • ob es sich bei dem relevanten Letztverbraucher um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt,
  • ob gegen den relevanten Letztverbraucher offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen und
  • Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Privilegien gegeben sind oder sein können sowie deren Zeitpunkt.
    Bei Nichteinhaltung erfolgt eine Sanktionierung von 20 % der Privilegierungen.

Bis 31.03. des Folgejahres sind laut BDEW folgende Angaben zu melden:

  • die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen,
  • die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagepflicht erfolgt,
  • den Grund der Umlagenprivilegierung sowie
  • die aus dem Netz entnommenen Strommengen, jeweils aufgeschlüsselt nach Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Privilegierungstatbestand.

Eine Abgabe der Meldung nach dem 31.03. führt zur Zahlungspflicht in Höhe von 100 % der Umlagen. Bitte beachten Sie auch, dass Sie uns die Daten unter Einhaltung der DSGVO-Vorgaben zur Verfügung stellen.

Wir hoffen, dass der BDEW oder die Übertragungsnetzbetreibern brancheneinheitliche Melde-Vorlagen erstellen. Bis dahin stellen wir Ihnen hier in Kürze eine Meldedatei zur Verfügung.

Für Anwendung der bidirektionale Ladepunkte (§ 21 Abs. 3 EnFG) möchten wir darauf hinweisen, dass die Privilegierung der Umlagen nur dann anwendbar ist, wenn der bezogene Strom ganz oder teilweise auch wieder ins Netz eingespeist wird. Wird das Elektromobil allein als „geschlossenes Verbrauchsgerät mit Akku“ für den normalen Zweck der Elektromobilität eingesetzt, also nur als Verbrauchseinrichtung OHNE Rückspeisung, wird die Einspeicherung als „normaler“ Verbrauch gewertet.

Hinweis: Voraussetzung für die Anwendung des EnFG ab dem 01.01.2023 ist die unter § 68 EnFG noch ausstehende beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Basismeldung §52 Abs. 1 EnFG bis 28.02. (XLSX, 60 KB)

Mengenmeldung §52 Abs. 2 EnFG bis 31.03. (XLSX, 26 KB)