Netzentgelte gemäß § 17 ARegV

§ 17 ARegV:
(1) Die ... festgelegten Erlöobergrenzen werden in Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen umgesetzt. ...
(3) Die Anpassung der Netzentgelte ... erfolgt zum 1. Januar eine Kalenderjahres. ...

Soweit sich die Höhe der Entgelte aufgrund von gesetzlichen, behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen ändert, werden die entsprechend den Entscheidungen geänderten Entgelte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung Vertragsbestandteil des jeweiligen Vertrages. Als geändertes Entgelt gilt auch ein gemäß § 23 a Abs. 2 EnWG genehmigter Höchstpreis bzw. ein im Rahmen der Anreizregulierung festgelegtes Entgelt. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten hierüber rechtzeitig informieren. Sofern das Entgelt auch Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netze enthält, gilt dies entsprechend. Die Höhe der Entgelte wird auch dann geändert, wenn ein vorgelagerter Netzbetreiber, der Entgelte gemäß § 3 Abs. 2 StromNEV bildet, seine Netzentgelte zulässigerweise ändert. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten hierüber rechtzeitig informieren.

Nach oben Zurück