Netzentgelte gemäß § 17 ARegV

§ 17 ARegV:
(1) Die ... festgelegten Erlöobergrenzen werden in Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen umgesetzt. ...
(3) Die Anpassung der Netzentgelte ... erfolgt zum 1. Januar eine Kalenderjahres. ...

Soweit sich die Höhe der Entgelte aufgrund von gesetzlichen, behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen ändert, werden die entsprechend den Entscheidungen geänderten Entgelte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung Vertragsbestandteil des jeweiligen Vertrages. Als geändertes Entgelt gilt auch ein gemäß § 23 a Abs. 2 EnWG genehmigter Höchstpreis bzw. ein im Rahmen der Anreizregulierung festgelegtes Entgelt. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten hierüber rechtzeitig informieren. Sofern das Entgelt auch Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netze enthält, gilt dies entsprechend. Die Höhe der Entgelte wird auch dann geändert, wenn ein vorgelagerter Netzbetreiber, der Entgelte gemäß § 3 Abs. 2 StromNEV bildet, seine Netzentgelte zulässigerweise ändert. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten hierüber rechtzeitig informieren.

Individuelle Netzentgelte / Sonderform der Netznutzung gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV

Die Netzentgelte gültig ab 01.01.2012 können bislang nur vorläufig angegeben werden, da noch nicht alle Bestandteile der Erlösobergrenze 2012 - die vorgelagerten Netzentgelte inclusive- endgültig feststehen.

Mehr-/Mindermengenpreise für RLM

NZB Gas § 12 Ausgleich von Mehr-/Mindermengen Punkt 3:

Die Mehr-/Mindermengen für RLM-Kunden je Entnahmestelle – aufgrund von Differenzen zwischen vorläufigen und endgültigen Brennwerten – werden monatlich ermittelt und mit den mittleren monatlichen Ausgleichsenergiepreisen vom Ausspeisenetzbetreiber gegenüber dem Transportkunden abgerechnet. Diese Preise sind das ungewichtete arithmetische Mittel der für die Gastage des jeweiligen Monats geltenden Referenzpreise für Kauf und Verkauf gemäß § 27. Der monatliche durchschnittliche Ausgleichsenergiepreis wird vom Bilanzkreisnetzbetreiber ermittelt und veröffentlicht und gleichermaßen für die Abrechnung von Mehr- als auch von Mindermengen herangezogen. Die Abrechnung erfolgt monatlich.

Mehr-/Mindermengenpreise für SLP

NZB Gas § 12 Ausgleich von Mehr-/Mindermengen Punkt 2:

Die Mehr-/Mindermengen für SLP-Kunden werden mit den jeweiligen mittleren Ausgleichsenergiepreisen für den Abrechnungszeitraum vom Ausspeisenetz-betreiber gegenüber dem Transportkunden abgerechnet. Der monatliche durchschnittliche Ausgleichsenergiepreis ist das ungewichtete arithmetische Mittel der für die Gastage des jeweiligen Monats geltenden Referenzpreise für Kauf und Verkauf gemäß § 27 und wird vom Bilanzkreisnetzbetreiber ermittelt und veröffentlicht. Der mittlere Ausgleichsenergiepreis ist das ungewichtete arithmetische Mittel der monatlichen durchschnittlichen Ausgleichsenergie-preise des Abrechnungszeitraums. Dieser Preis wird gleichermaßen für die Abrechnung von Mehr- als auch von Mindermengen herangezogen.

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