Grund- & Ersatzversorgung

Feststellung des Grundversorgers Strom (006 BNetzA)

In § 36 Abs. 2 EnWG ist festgelegt, dass Betreiber von Energieversorgungsnetzen erstmals zum Stichtag 01. Juli 2006 den Grundversorger für das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen haben. Grundversorger ist jeweils das Unternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Die Mainfranken Netze GmbH stellt somit folgenden Grundversorger im Strombereich fest:

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Grundversorgervonbis
Stadtwerke Würzburg AG, Haugerring 5, 97070 Würzburg01.01.200731.12.2009

Ensprechend In § 36 Abs. 3 EnWG gelten im Falle eines Wechsels des Grundversorgers die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.

Informationen zum Wechsel des Netzbetreibers (042 BNetzA)

§ 25 Abs. 2 Satz 2 NAV: Tritt anstelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel ist öffentlich bekannt zu machen und auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen.

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