Alle Abrechnungsbrennwerte gemäß §40 GasNZV

Netzbetreiber sind gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 GasNZV verpflichtet, die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten zu veröffentlichen.

Abrechnungsbrennwert (externer Verweis)
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Individueller Abrechnungsbrennwert

Hier können Sie Sich Ihren speziellen Abrechnungsbrennwert sowie die Z-Zahl anzeigen lassen.

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