Alle Abrechnungsbrennwerte gemäß §40 GasNZV
Netzbetreiber sind gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 GasNZV verpflichtet, die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten zu veröffentlichen.
Abrechnungsbrennwert (externer Verweis) |
---|
..
Individueller Abrechnungsbrennwert
Hier können Sie Sich Ihren speziellen Abrechnungsbrennwert sowie die Z-Zahl anzeigen lassen.