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Mainfranken Netze GmbH
17.06.2009: Grundversorger im Strom- und Gasbereich

Entsprechend § 36 Abs. 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.

Grundversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, dass die meisten Haushaltskunden in einem Netz der allgemeinen Versorgung beliefert. 

siehe Feststellung des Grundversorgers im Strombereich
siehe Feststellung des Grundversorgers im Gasbereich

 

 

 

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