Genehmigte Netzentgelte Strom ab 1. Mai 2009 (004 032 BNetzA) Stand April 2009

Aufgrund der neuen Erlösobergrenze für 2009 im Strombereich wurden die Netzentgelte wie folgt zum 01.05.2009 angepasst:

  • Preisblatt 1 für Entnahmestellen mit Leistungsmessung: Änderung der Mess- und Abrechnungspreise.
  • Preisblatt 2 für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung: Senkung des Grundpreises auf Null sowie Änderung der Mess- und Abrechnungspreise.

Die folgenden Netzentgelte Strom wurden gem. EnWG von der Bundesnetzagentur genehmigt.

Soweit sich die Höhe der Entgelte aufgrund von gesetzlichen, behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen ändert, werden die entsprechend den Entscheidungen geänderten Entgelte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung Vertragsbestandteil des jeweiligen Vertrages. Als geändertes Entgelt gilt auch ein gemäß § 23 a Abs. 2 EnWG genehmigter Höchstpreis bzw. ein im Rahmen der Anreizregulierung festgelegtes Entgelt. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten hierüber rechtzeitig informieren. Sofern das Entgelt auch Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netze enthält, gilt dies entsprechend. Die Höhe der Entgelte wird auch dann geändert, wenn ein vorgelagerter Netzbetreiber, der Entgelte gemäß § 3 Abs. 2 StromNEV bildet, seine Netzentgelte zulässigerweise ändert. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten hierüber rechtzeitig informieren.

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